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   OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22   

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https://dejure.org/2022,14034
OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22 (https://dejure.org/2022,14034)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.05.2022 - 3 B 162/22 (https://dejure.org/2022,14034)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 3 B 162/22 (https://dejure.org/2022,14034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    IfSG § 22a Abs. 2
    Verlängerung Genesenenstatus; Verwaltungsaktsqualität des digitalen COVID-Zertifikats der EU; Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22
    Zudem kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185, und Beschl. v. 27. April 2022, a. a. O. Rn. 152).

    Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 171).

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2022 - 14 ME 180/22

    Anordnungsgrund; Genesen; Genesenenstatus; RKI

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22
    Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung des vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den demokratisch gewählten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen in seiner Gestaltungsbefugnis lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung, z. B. im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse, in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (NdsOVG, Beschl. v. 6. April 2022 - 14 ME 180/22 -, juris Rn. 37 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2022 - 1 S 690/22

    Corona-Krise; einstweiliger Rechtsschutz; Ausstellung eines Genesenennachweises

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22
    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG eine schwierige Rechtsfrage darstellt, die im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Klärung zugänglich ist (so VGH BW, Beschl. v. 6. April 2022 - 1 S 690/22 -, juris Rn. 50), ergibt sich hieraus nichts zugunsten der Antragstellerin.
  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22
    Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass konkrete wissenschaftliche Erkenntnisse für eine Festlegung des Genesenenzeitraums auf 90 Tage fehlen würden, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass der Verkürzung des Genesenenstatus die fachliche Einschätzung des RKI zugrunde liegt, wonach die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion mit der Deltavariante oder einer früheren Virusvariante einen im Vergleich zur Reinfektion mit der Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion mit der Omikronvariante haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 175 und.
  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22
    Wirkt eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet damit zugleich die betroffene Rechtsposition, handelt es sich um eine sog. unechte Rückwirkung (BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 -, juris Rn. 130).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22
    Bloße behördliche Wissenserklärungen sind mangels ihres regelnden Charakters keine Verwaltungsakte im vorgenannten Sinn (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 1995 - 8 C 37/93 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22
    Da für eine Entscheidung hierüber grundsätzlich das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), muss die Nichtanwendung eines formellen Gesetzes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Ausnahme und auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22
    Dabei muss die getroffene Maßnahme Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1989 - 6 A 2/87 -, juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2022 - 1 S 645/22

    Genesenenstatus; digitales COVID-Zertifikat der EU; nationaler Genesenennachweis;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22
    Denn allein mit der Benennung des Gültigkeitsendes des Zertifikats werden keinerlei Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber geregelt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. April 2022 - 1 S 645/22 -, juris Rn. 42; NdsOVG, Beschl. v. 18. März 2022 - 14 ME 153/22 -, juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22

    Ausstellung eines Genesenennachweises gem. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV- Beschwerde im

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22
    Denn allein mit der Benennung des Gültigkeitsendes des Zertifikats werden keinerlei Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber geregelt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. April 2022 - 1 S 645/22 -, juris Rn. 42; NdsOVG, Beschl. v. 18. März 2022 - 14 ME 153/22 -, juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen, 12.01.2021 - 6 B 266/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung einer

  • VG Würzburg, 06.05.2022 - W 8 K 22.107

    Unzulässige Klage, fehlende Klagebefugnis, keine subjektive Rechtsverletzung,

    Angesichts dessen stellen Antikörper- und T-Zellentests schon kein geeignetes milderes Mittel dar, um den Genesenenstatus i.S.d. Regelung festzustellen, weshalb der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht dazu verpflichtet war, es zu ermöglichen auf eigene Kosten Antikörper- und T-Zellentests vorzulegen, um als genesen zu gelten (vgl. BVerfG, B.v. 27.4.2022 - 1 BvR 2649/21 - juris Rn. 201; SächsOVG, B.v. 25.5.2022 - 3 B 162/22 - juris).

    Der Gesetzgeber konnte daher festlegen, dass mit Vorliegen eines positiven Nukleinsäuretestergebnis automatisch der Genesenenstatus bestand, das Testergebnis selbst als Nachweis hierüber galt und nicht jeweils eine Einzelprüfung des Genesenenstatus und darauffolgend die Ausstellung eines Genesenennachweises erfolgte (vgl. Sächs OVG, B.v. 25.5.2022 - 3 B 162/22 - juris Rn. 18 ff.).

  • OVG Thüringen, 12.10.2022 - 3 EO 320/22

    Anspruch auf vorläufige Feststellung, dass der Genesenenstatus sechs Monate

    Danach ist die Geltungsdauer des Genesenennachweises auch für Infektionen, die vor dem 19. März 2022 festgestellt wurden, gesetzlich auf höchstens 90 Tage nach der Testung festgelegt (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 3 B 162/22 - juris Rn. 21 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 13 B 509/22 - juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 S 690/22 - juris Rn. 43 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. April 2022 - 14 ME 180/22 - juris Rn. 37 f.).

    Insbesondere ist es nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der den fachlichen Vorgaben des RKI entsprechenden Festlegung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises in § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG auf einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen die ihm insoweit zustehende Einschätzungsprärogative überschritten hätte oder die Nichtanwendung dieser Norm wegen der Verfassungswidrigkeit aus sonstigen Gründen dringlich wäre (vgl. hierzu umfassend: Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 3 B 162/22 - juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 13 B 509/22 - juris Rn. 17 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. April 2022 - 14 ME 180/22 - juris Rn. 26 ff.).

  • VG Würzburg, 20.09.2022 - W 8 K 22.418

    Corona, Klage gegen Verkürzung des Genesenenstatus, Aufrechterhaltung der Klage

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit weiterhin nicht (vgl. zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 6.5.2022 - W 8 K 22.107 - juris Rn. 42 sowie NdsOVG, B.v. 8.9.2022 - 14 ME 297/22 - juris Rn. 13 ff.; B.v. 6.4.2022 - 14 ME 180/22 - juris Rn. 28 ff.; SächsOVG, B.v. 25.4.2022 - 3 B 162/22 - juris Rn. 17 ff.; B.v. 10.5.2022 - 3 B 100/22 - juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, B.v. 10.5.2022 - 13 B 488/22 - juris Rn. 13 ff., 21 ff.; BayVGH, B.v. 20.4.2022 - 20 CE 22.646 - BeckRS 2022, 8047 Rn. 7).
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